AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gartenbaubetriebe Hassinger GbR
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Hassinger GbR (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt) mit dem Verkäufer hinsichtlich der von ihm in seinem Katalog dargestellten Waren u. ä. abschließt.
1.2 Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB des Verkäufers abweichende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms®2010 (EXW gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Darstellungen und Beschreibungen der Waren (z. B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln etc.) stellen noch kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Angebots (Bestellung).
2.2 Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene Bestellung dem Verkäufer gegenüber für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei diesem gebunden, falls er bei der Abgabe nichts anderes bestimmt.
2.3 Der Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail, Fax oder Post) annimmt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist. Die AGB des Verkäufers gelten spätestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Annahme der Lieferung als anerkannt.
2.4 Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
2.5 Erfolgt die Erledigung des Auftrages nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist (Ziffer 2.2) – gleichgültig ob zunächst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung -, so gilt der Auftrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
2.6 Der Verkäufer hat das Recht, in seinen Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Kunden zumutbar ist.
3. Leistungsumfang (Lieferbeschränkungen, Liefertermine, Teillieferungen)
3.1 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in den Niederlassungen (Wiesbaden bzw. Köln) der Hassinger GbR (EXW, INCOTERMS 2010®).
3.2 Bestellungen von Pflanzen und/oder Zuchtmaterial, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in der Wachstumsphase befinden, werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass sie die durchschnittliche Qualität von gutem Pflanzenmaterial aufweisen.
3.3. Für bereits produzierte Pflanzen besteht eine Abnahmeverpflichtung. Bei nicht Abnahme der Pflanzen sind wir nach vorheriger Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung berechtigt, die entstandenen Mehrkosten sowie eventuell Schadenersatz in Ansatz zu bringen.
3.4 Missglückt die Anzucht bzw. das Anwachsen des Anzuchtmaterials ganz oder teilweise oder verdirbt es teilweise während der Lagerung, gleich aus welchen Gründen, ist der Verkäufer von der Pflicht zur Lieferung und der sonstigen Pflichten entbunden, es sei denn, dass dies von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.
3.5 Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörung oder Betriebsstörung, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie alle Fälle höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die weder vom Verkäufer zu vertreten sind noch für ihn vorhersehbar waren, befreien diesen für die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht, soweit diese Umstände seine Lieferfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch für Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost- und Dürreschäden.
3.6 In den Fällen der vorgenannten Ziffer 3.5 ist der Verkäufer berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz – vorbehaltlich Ziffer 9 – vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn der Verkäufer den Kunden über das vorgenannte Leistungshindernis unverzüglich informiert hat. Im Falle des Rücktritts ist der Verkäufer verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
3.7 Gegenstand eines Kaufvertrages ist die jeweilige Jahresabnahmemenge. Der Verkäufer ist berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht anders vereinbart. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv nicht von Interesse sind. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.
3.8 Soweit Teillieferungen erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; erfolgen Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden berechnet.
3.9 Kulturinformationen, Pflanzhinweise, Pflanzenschutzempfehlungen oder sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Sie stellen, soweit sie nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, lediglich unverbindliche Informationen dar. Sie entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung der gelieferten Ware und der notwendigen Sorgfalt, insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht
4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt – je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl – zu prüfen und zu untersuchen.
4.2 Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten zweiwöchigen Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
4.3 Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Empfang der Ware. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Kunde aus Gründen der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von Hassinger GbR gelieferten als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern.
4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminsabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augenschein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassen.
4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängelanzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
5. Lieferungsmodalitäten
5.1 Der Verkäufer legt in Abstimmung mit dem Kunden den Liefertermin fest. Die angegebenen Lieferzeiten sind nicht als Ausschlussfristen anzusehen. Wurde ein Liefertermin vereinbart, wird der Verkäufer sich darum bemühen, diesen Liefertermin einzuhalten. Soweit es dem Verkäufer nicht möglich ist, an dem angegebenen Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, wird er den Kunden unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Sodann wird der Verkäufer in Abstimmung mit dem Kunden einen neuen Liefertermin festlegen.
5.2 Sofern der Kunde die bestellte Ware vor dem vereinbarten Liefertermin bzw. vor der in Ziffer 5.1 Lieferfrist abnimmt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware auf den Kunden über.
5.3 Sofern der Kunde die bestellte Ware erst nach dem vereinbarten Liefertermin abnimmt oder abnehmen möchte, geht die Gefahr eines durch die längere Lagerung eventuell auftretenden Qualitätsverlustes in vollem Umfang zu Lasten des Kunden.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
5.5 Bei Versendung der Ware wird ein sogenannter „datalogger“ der Lieferung beigefügt. Dieser registriert die atmosphärischen Bedingungen während der Fracht. Der Kunde wird hierüber vorher informiert und hat sicherzustellen, dass dieser datalogger innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung funktionstüchtig zum Verkäufer zurückgelangt.
5.6 Sofern der Kunde Waren im Produktionsbetrieb des Verkäufers abholt oder abholen lässt, erfolgt die Beladung durch den Kunden. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und die Einhaltung der Vorschriften zur Ladung und Sicherung ist in diesem Fall allein der Kunde bzw. dessen Beauftragter.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise sind Einzelpreise (Währung Euro) ab der Firma Hassinger GbR ab Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Porto-, Versand- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Porto-, Versand- und Verpackungskosten werden gesondert ausgewiesen. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste.
6.2 In besonderen Fällen behält sich der Verkäufer Vorkasse oder die Lieferung per Nachnahme vor. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50% des Netto-Kaufpreises zu fordern.
6.3 Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass der Verkäufer in der Vergangenheit an den Kunden unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren.
6.4 Die Rechnungen sind am Sitz des Unternehmens des Verkäufers sofort fällig.
6.5 Zahlungen sind ausschließlich auf eines der angegebenen Konten des Verkäufers zu leisten.
6.6 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so richten sich die Verzugsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287 und 288 BGB. Der Zinssatz beträgt für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6.7 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Waren bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – Eigentum des Verkäufers.
7.2 Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- und Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die vom Verkäufer gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf die Forderung des Verkäufers aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet oder angemeldet wurden. Auf die Aufforderung des Verkäufers hat der Kunde diesem sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und dem Verkäufer alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an ihn abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, an den Verkäufer abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinem Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an den Verkäufer abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an diesen weiterzuleiten, so ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an sich zu verlangen.
7.5 Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf dessen Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit vom Verkäufer gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, ist der Verkäufer grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.3) auftritt und diesem gegenüber gerügt wird.
8.2 Wenn der Kunde die vom Verkäufer gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kann der Kunde den Verkäufer gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen der Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers nicht. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden einen Mangel darstellt.
8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde den Verkäufer berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 8.2) in Anspruch nimmt.
8.4 Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 4 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer 4 seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 BGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.
8.5 Macht der Kunde berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend, so ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigert er die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Schadenersatzansprüche des Kunden
9.1 Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.
9.2 Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Schutzrechte
10.1 Die gelieferten Pflanzen dürfen weder nachgezogen, vermehrt, in Verkehr gebracht oder ein- bzw. ausgeführt werden.
10.2 Weitere Absprachen werden in einem gesonderten Kaufvertrag geregelt.
10.3 Handelt der Kunde den vorstehenden Ziffern zuwider, so stehen dem Sortenschutzinhaber die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechte zu.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist Wiesbaden bzw. Köln.
11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.
11.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Mainz vereinbart.
11.4 Sollten Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Der Kunde erkennt an, dass die nichtig oder unwirksam werdende Regelung durch eine solche ersetzt wird, die der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt.